Regeln zur Führung von Ausbildungsnachweisen
Gemäß § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft / zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
vom 1. Juni 2006
- Ausbildungsnachweise sollen den Fortschritt in der Ausbildung dokumentieren. Sie sind daher sowohl für den/die Auszubildende/n als auch für den Betrieb ein Beleg.
- Ausbildungsnachweis-Hefte können im Schreibwarenhandel erworben werden. und sollten vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann auch eine Vorlage zum Ausfüllen auf dem Computer verwendet werden.
- In die Nachweishefte werden vorne der Firmenname und der Name des/der Auszubildenden eingetragen, ebenso Beginn und Ende der Ausbildung.
- Ausbildungsnachweise sollten täglich geführt werden.
- Der/die Auszubildende muss dafür während der Arbeitszeit Gelegenheit bekommen. (Fünf Minuten täglich genügen!)
- Zu Beginn jeder Woche wird die fortlaufende Nummer des Wochenberichtes eingetragen und das jeweilige Wochendatum.
- Alle Tagesberichte müssen Einzel- und Gesamtstunden enthalten. Am Ende der Woche muss die Wochenstundenzahl ermittelt werden.
- Die Tätigkeitsberichte müssen lesbar, ausführlich und nachvollziehbar sein.
- Alle Seiten müssen vom/von der Auszubildenden mit Datumsangabe unterschrieben werden. Alle Seiten sollten wöchentlich vom Ausbilder kontrolliert und mit Datumsangabe unterschrieben werden.
- Den Ausbildungsbetrieben wird empfohlen, vom Auszubildenden zusätzlich zu den geforderten Ausbildungsnachweisen einen betriebsbezogenen Erfahrungs- und Tätigkeitsbericht monatlich erstellen zu lassen.
Bitte beachten Sie:
Nur Auszubildende mit ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweisen werden zur Gesellenprüfung zugelassen!
>>> Formblatt Ausbildungsnachweis (Beispiel) - als PDF herunterladen