Regeln zur Führung von Ausbildungsnachweisen

Gemäß § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft / zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
vom 1. Juni 2006

  1. Ausbildungsnachweise sollen den Fortschritt in der Ausbildung dokumentieren. Sie sind daher sowohl für den/die Auszubildende/n als auch für den Betrieb ein Beleg.

  2. Ausbildungsnachweis-Hefte können im Schreibwarenhandel erworben werden. und sollten vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann auch eine Vorlage zum Ausfüllen auf dem Computer verwendet werden.

  3. In die Nachweishefte werden vorne der Firmenname und der Name des/der Auszubildenden eingetragen, ebenso Beginn und Ende der Ausbildung.

  4. Ausbildungsnachweise sollten täglich geführt werden.

  5. Der/die Auszubildende muss dafür während der Arbeitszeit Gelegenheit bekommen. (Fünf Minuten täglich genügen!)

  6. Zu Beginn jeder Woche wird die fortlaufende Nummer des Wochenberichtes eingetragen und das jeweilige Wochendatum.

  7. Alle Tagesberichte müssen Einzel- und Gesamtstunden enthalten. Am Ende der Woche muss die Wochenstundenzahl ermittelt werden.

  8. Die Tätigkeitsberichte müssen lesbar, ausführlich und nachvollziehbar sein.

  9. Alle Seiten müssen vom/von der Auszubildenden  mit Datumsangabe unterschrieben werden. Alle Seiten sollten wöchentlich vom Ausbilder kontrolliert und mit Datumsangabe unterschrieben werden.

  10. Den Ausbildungsbetrieben wird empfohlen, vom Auszubildenden zusätzlich zu den geforderten Ausbildungsnachweisen einen betriebsbezogenen Erfahrungs- und Tätigkeitsbericht monatlich erstellen zu lassen.


Bitte beachten Sie:
Nur Auszubildende mit ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweisen werden zur Gesellenprüfung zugelassen!

>>> Formblatt Ausbildungsnachweis (Beispiel) - als PDF herunterladen